Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unterzieht ihr Rundschreiben „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ einer Totalrevision und startet hierzu eine Anhörung. Das Rundschreiben wird neu den Titel tragen: „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“. Es berücksichtigt die am 1. März 2013 in Kraft getretenen Revisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV). Die Anhörung endet am 3. Juni 2013.
In ihrem geltenden Rundschreiben (FINMA-RS 2008/8) konkretisiert die FINMA den Begriff der „öffentlichen Werbung“ und legt fest, in welchen Fällen das Anbieten oder Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentliche Werbung darstellt.
Mit den am 1. März 2013 in Kraft getretenen Revisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) fällt der Begriff der „Öffentlichen Werbung“ weg und wird durch den Begriff des „Vertriebs“ ersetzt. Da somit zentrale Kriterien, namentlich der Begriff der „Öffentlichkeit“, nach den Revisionen Gesetz und Verordnung nicht mehr relevant sind, macht dies eine Totalrevision des geltenden Rundschreibens erforderlich. Das neue Rundschreiben wird das geltende Rundschreiben 2008/8 ersetzen.
Das neue Rundschreiben setzt die Änderungen der KAG- und KKV-Revision im Bereich des Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen um. Es konkretisiert insbesondere den Begriff des Vertriebs und führt aus, welche Tätigkeiten als Vertrieb zu qualifizieren sind und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.
Die Kernpunkte sind:
1. Mit der am 1. März 2013 in Kraft getretenen Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) wird der Begriff der „öffentlichen Werbung“ durch den weiter zu fassenden Terminus „Vertrieb“ (Art. 3 KAG; Art. 3 KKV) ersetzt.
2. Die Differenzierung zwischen „öffentlicher“ und „nicht öffentlicher“ Werbung besteht nach dieser Revision nicht mehr. Dies macht eine Totalrevision des FINMA-Rundschreibens 2008/8 „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ notwendig.
3. Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Art. 3 KAG gilt grundsätzlich jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, (i) das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b KAG richtet und (ii) das nicht von einem Ausnahmetatbestand gemäss Art 3 Abs. 2 KAG erfasst wird.
4. Vom Vertriebsbegriff im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KAG insbesondere ausgenommen sind das Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a (beaufsichtigte Finanzintermediäre) und Bst. b (beaufsichtigte Versicherungsunternehmen) richten. Weitere Ausnahmen betreffen namentlich Execution-Only-
Transaktionen sowie Beratungs- und Vermögensverwaltungsverhältnisse.
5. Zweck des neu gefassten Rundschreibens ist es, den Begriff des „Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen“ zu konkretisieren und auszuführen, welche Tätigkeiten als Vertrieb zu qualifizieren sind. Zudem werden die Rechtsfolgen der Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als Vertrieb aufgezeigt.
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